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StVollzG NRW

§ 99 Medizinische Versorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/99#abs-1 (1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/99#abs-2 (2) Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen.

§ 98 § 100